
Multi-Channel-Access im Posteingang
Jedes in sich geschlossene eGovernment-System einer Behörde hat zumindest zwei Schnittstellen nach außen: Am Beginn aller Verwaltungsprozesse ist das der Dateneingang im Wege von Online-Formularen, eMails, Faxen, Protokollen, Poststücken und – die Zukunft der digitalen Reise – XML-Dateien, die direkt z.B. aus den ERP-Systemen der Unternehmen erzeugt werden und in der Behörde 1:1 ohne Interaktion weiterbearbeitet werden können. Am Ende der Verfahren ist es die Zustellung der Erledigungen an den Kunden der Verwaltungsdienstleistung (Bürger, Unternehmen oder andere Behörde).
Der Organisation der Eingangskommunikation ist daher höchstes Augenmerk zu schenken, läuft doch jedes extern initiierte Verfahren durch dieses Nadelöhr. Im Rahmen des Projekts „Tirol 2.0“ haben wir nun gemeinsam mit den Pilotgemeinden den Eingangskommunikationsprozess für die Tiroler Gemeinden standardisiert, wobei es hier keine wesentlichen landesspezifischen Besonderheiten gibt und der definierte Ablauf auch für andere Gemeinden gültig ist.
Einige Eckdaten sind dabei besonders hervorzuheben:
Der Posteingang im elektronischen Akt (ELAK) bildet das zentrale Portal für alle Eingangsinformationen. Hier kommen sämtliche Daten, die ein kommunales Verfahren auslösen, zusammen und werden einheitlich in elektronischer Form – idealer Weise für die Fachanwendungsprogramme unmittelbar verfügbar – bereitgestellt. Dazu müssen natürlich die papiergebundenen Dokumente eingescannt werden. Dies erfolgt nach Anbringung des Eingangsstempels und eines Barcodes, der die Aushebung des kurzfristig archivierten Originals im Bedarfsfall auf einfache Weise ermöglicht und im ELAK die Zuordnung des Dokuments sicherstellt.
Umfangreiche Poststücke wie Pläne, ganze Akten, gebundene Werke oder Warenmuster können nicht vollständig gescannt werden und sind daher nur durch ein Deckblatt oder ein Datenblatt im elektronischen System repräsentiert. Sie bleiben genauso wie Urkunden oder handgefertigte Verträge physisch dauerhaft erhalten.
Die Frage der Vernichtung der übrigen digitalisierten Dokumente ist derzeit noch nicht ganz abschließend geklärt. Eine entsprechende Anfrage wurde bereits an die österreichische Finanzverwaltung gestellt, deren Beantwortung hier veröffentlicht werden wird. Die elektronische Archivierung ist zwar im § 132 Abs. (2) BAO und in Anlehnung daran auch in der Tiroler Gemeindeordnung (und anderen österreichischen Landesgesetzen) geregelt, WIE genau die Sicherstellung der dort verankerten Bedingungen rechtskonform erfolgen muss, ist jedoch nicht definiert.
Das Gesetz fordert in der geltenden Fassung, dass die elektronisch archivierten Unterlagen während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (im Regelfall sieben Jahre) jederzeit gewährleistet sein muss, und zwar
- vollständig – Durch eine lückenlose Scannung und gewissenhafte Datensicherung sind alle Dokumente im elektronischen Archiv gespeichert. Der Verlust durch ein Katastrophenereignis ist so wie auch im Papierformat (Hochwasser, Brand, Erdbeben, etc.) niemals völlig auszuschließen.
- geordnet – Der chronologisch wie auch sachlich geordnete Abruf sämtlicher Dokumente ist durch die Archivierung in modernen Datenbanksystemen selbstverständlich jederzeit gegeben.
- inhaltsgleich – Durch die Ablage in einem nicht veränderbaren Datenformat wie z.B. PDF ist eine Veränderung während der Archivierung mit normalen Mitteln nicht mehr möglich und überdies verboten. Eine theoretische Veränderbarkeit ist einerseits während des Scanvorgangs gegeben und andererseits durch Manipulation der Archivdatei auf Bitebene. Dies erfordert jedoch einen erheblichen Aufwand und kommt natürlich einer Dokumentenfälschung gleich, die grundsätzlich auch im Papierformat möglich ist.
- und urschriftgetreu – Dies erfolgt durch die Archivierung im Format PDF/A, welches als internationaler Standard genau zu diesem Zweck als Datenformat für die Langzeitarchivierung entwickelt wurde.
Bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen wird eine raumschonende Vernichtung der physischen Dokumente nach dem Einscannen noch nicht empfohlen.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Standardisierung des Posteingangs war auch das Thema eMail. Durch die verbreitete Unsitte, eine Mail nicht nur dem eigentlichen Adressaten sondern in Cc: oder Bcc: auch zahlreichen anderen im weitesten Sinne mit dem Themenfeld verbundenen Personen zu übermitteln, ist eine Mehrfacharchivierung nur durch klare Regelungen auszuschließen. Im gegenständlichen Fall wird empfohlen, dass jener sachlich zuständige Mitarbeiter die Übernahme der eMail in den ELAK vornimmt, der als erster in der Adresszeile der eMail steht.
Weitere Themen waren persönliche Anbringen und Aktennotizen (händisch oder elektronisch), Telefax (Faxgerät oder Faxserver), der Posteingang direkt beim Sachbearbeiter, vertrauliche oder persönliche Post und die Supervision des Posteingangs durch Bürgermeister oder Gemeindeamtsleiter.
Bei Letzteren war es bisher häufig üblich, dass die gesamte (physische) Eingangspost zur Information über ihren Schreibtisch läuft und damit der Verfahrensprozess erst gestartet werden konnte, nachdem die Chef-Paraffe angebracht war. Dies verzögerte die Verfahren oft nicht unerheblich. Nunmehr steht dem Bürgermeister oder Amtsleiter die jederzeitige Einsicht in das elektronische Aktensystem offen, sodass die Information, was aktuell ansteht, zur Holpflicht werden kann. Eine Intervention im zügig ablaufenden Verfahren ist bis zu dessen Abschluss nunmehr jederzeit möglich. Die (elektronische) Unterzeichnung besonders wichtiger Verfahrenserledigungen ist ohnehin der Gemeindespitze vorbehalten, sodass bis zum Versand des Bescheides noch Gelegenheit bleibt, aktiv einzugreifen.
Den kompletten Prozess der Eingangskommunikation und des Scannings mit ausführlicher Beschreibung, die sich natürlich nur als Empfehlung verstehen, finden Sie – derzeit in der Version 1.0 – auf diesem Server.
Arno Abler
CommunalConsult Tirol